Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zum Download (PDF): AGB für Reisebuchungen ab 01.08.2023 bis 14.07.2026
Zum Download (PDF): AGB für Reisebuchungen ab 15.07.2026
Gültig für alle Reisebuchungen ab 15.07.2026 (für vorherige Reisen bitte oben PDF herunterladen):
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Mit der Reiseanmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebotes sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit dem Kunden diese bei Buchung vorliegen. Der Pauschalreisevertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung des Reiseveranstalters zustande.
1.2 Ist der Anmelder Lehrer:in einer öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtung, handelt er, sofern nichts anderes vereinbart wurde, entsprechend den anwendbaren Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Bundeslandes als Repräsentant und bevollmächtigter Vertreter des Bildungsträgers (Schule). Sehen die anwendbaren Verwaltungsvorschriften eine Vertragsbeziehung zwischen den volljährigen Mitreisenden und/oder den gesetzlichen Vertretern minderjähriger Mitreisender vor oder finden keine Verwaltungsvorschriften Anwendung, kommt der Vertrag mit den genannten Personen zustande. Der Anmelder garantiert, dass die Voraussetzungen für ein Handeln im Namen des oder der jeweiligen Vertragspartner vorliegen, und weist diese auf Anfrage nach.
1.3 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Reisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.4 Bei Pauschalreiseverträgen, die im Fernabsatz (z. B. per Brief, Telefon, Telefax, E-Mail oder über Online-Dienste) abgeschlossen werden, besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht. Es bestehen lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte (siehe Ziffern 4 und 7).
2. Bezahlung
2.1 Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise darf der Reiseveranstalter nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers übergeben wurde.
2.2 Mit Aushändigung der Reisebestätigung und des Sicherungsscheins ist eine Anzahlung von € 100,00 pro Teilnehmer zu leisten. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Der Restbetrag wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, soweit der Sicherungsschein ausgehändigt worden ist.
2.3 Werden fällige Zahlungen nicht oder nicht vollständig geleistet und zahlt der Kunde auch nach Mahnung mit Nachfristsetzung nicht, kann der Reiseveranstalter von dem jeweiligen Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vorliegt. Der Reiseveranstalter kann bei Rücktritt vom Reisevertrag im Sinne des vorherigen Satzes als Entschädigung Rücktrittsgebühren entsprechend der Ziffer 4.2 verlangen. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt dem Kunden unbenommen.
3. Leistungsänderungen
3.1 Vor Vertragsschluss kann der Reiseveranstalter jederzeit eine Änderung der Leistungsbeschreibungen vornehmen, über die der Kunde vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
3.2 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen gegenüber dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
3.3 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrunds auf einem dauerhaften Datenträger zu informieren. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine unentgeltliche Umbuchung oder einen unentgeltlichen Rücktritt anbieten.
3.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft der Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrages geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer vom Reiseveranstalter gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Der Kunde hat die Wahl, auf die Mitteilung des Reiseveranstalters zu reagieren oder nicht. Wenn der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter reagiert, dann kann er entweder der Vertragsänderung zustimmen oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten. Wenn der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf ist der Kunde in der Erklärung gemäß Ziffer 3.3 in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der Reiseveranstalter für die Durchführung der geänderten Reise geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
3.5 Der Reiseveranstalter behält sich vor, die bestätigten Reisepreise nach Maßgabe der §§ 651f, 651g BGB einseitig zu erhöhen, wenn sich nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn (a) die Beförderungskosten aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, (b) Steuern oder sonstige Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen (z. B. Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren) oder (c) die für die Reise geltenden Wechselkurse ändern. Eine Preiserhöhung ist nur zulässig, wenn der Reiseveranstalter den Anmelder spätestens 21 Tage vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und die Berechnung mitteilt. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 8 % des Reisepreises ist der Anmelder berechtigt, innerhalb einer gleichzeitig gesetzten angemessenen Frist entweder die Erhöhung anzunehmen oder entschädigungsfrei vom Reisevertrag zurückzutreten. Reduzieren sich die genannten Kostenbestandteile, kann der Anmelder eine entsprechende Senkung des Reisepreises verlangen; tatsächlich entstandene Verwaltungsausgaben können abgezogen werden.
3.6 Der Reisepreis ist ein Gruppenpreis, der auf Grundlage der in der Reisebestätigung genannten Teilnehmerzahl (Schüler/innen zuzüglich Begleitpersonen) kalkuliert ist. Die Kalkulation hängt insbesondere von der benötigten Buskapazität sowie weiteren von der Gruppengröße abhängigen Leistungsbestandteilen ab.
Verringert sich die Teilnehmerzahl nach Vertragsschluss um mehr als 10 % der ursprünglich gemeldeten Gruppengröße oder weicht die Zahl der tatsächlich gemeldeten Teilnehmer von der dem Angebot zugrunde gelegten Zahl ab, ist der Reiseveranstalter berechtigt, den Reisepreis nach der tatsächlichen Teilnehmerzahl neu zu kalkulieren und entsprechend anzupassen. Der Reiseveranstalter wird den Anmelder hierüber unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger informieren und die Berechnung transparent darstellen. Diese Preisanpassung bleibt von der Regelung in Ziffer 3.5 unberührt.
Eine nachträgliche Erhöhung der Teilnehmerzahl bedarf der vorherigen Zustimmung des Reiseveranstalters und kann nicht in jedem Fall zugesagt werden, da sie insbesondere von verfügbaren Bus- und Unterkunftskontingenten abhängt. Eine Vergrößerung der Gruppe führt nicht zwangsläufig zu einem niedrigeren Reisepreis je Teilnehmer; je nach erforderlicher Buskapazität kann sich der Preis je Teilnehmer auch erhöhen.
4. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn / Stornogebühren
4.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von dem Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.
4.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe keine außergewöhnlichen Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
4.3 Bei Nichtantritt der Reise bleibt der Anspruch auf Zahlung des gesamten Reisepreises erhalten. Grundsätzlich wird sich S-E-T in diesem Fall aber bemühen, bei den Leistungsträgern ersparte Aufwendungen zu erhalten. Soweit solche ersparten Aufwendungen an S-E-T erstattet werden, werden diese auch an den Kunden zurückerstattet.
4.4 Die Rücktrittsgebühren sind in Ziffer 4.6 pauschaliert. Sie bestimmen sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Die nachfolgenden Pauschalen berücksichtigen ferner den Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, die dem Reiseveranstalter zustehenden Gebühren seien wesentlich geringer als die von ihm geforderte Entschädigungspauschale.
4.5 Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich der Kunde nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abflughafen oder Abreiseort einfindet oder wenn die Reise wegen nicht vom Reiseveranstalter zu vertretenden Fehlens der Reisedokumente, wie z. B. Reisepass oder notwendige Visa, nicht angetreten wird.
4.6 Der pauschalierte Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt pro Person bei Stornierungen:
bis 16 Wochen vor Reisebeginn 20 % vom Reisepreis,
bis zwei Wochen vor Reisebeginn 50 % vom Reisepreis,
13 Tage bis 1 Tag vor Reisebeginn 90 % vom Reisepreis und
bei Nicht-Antritt 100 % vom Reisepreis.
4.7 Der Reisepreis ist ein Gruppenpreis, der auf Basis der angemeldeten Gruppengröße vereinbart wurde. Der Reisepreis für verbleibende Teilnehmer richtet sich nach der Zahl der tatsächlich teilnehmenden Personen, unabhängig vom Rücktritt einzelner Reisender und der Berechnung einer Rücktrittsentschädigung.
5. Ersatzteilnehmer
5.1 Innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn kann der Anmelder auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass anstelle eines angemeldeten Teilnehmers eine andere Person (Ersatzperson) an der Reise teilnimmt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter spätestens 14 Tage vor Reisebeginn zugeht. Bei Schulfahrten und Jugendgruppenreisen erfolgt die Erklärung in der Regel durch die anmeldende Lehrkraft bzw. den anmeldenden Bildungsträger; die ursprünglich gemeldete und die ersetzende Person bleiben in der Gruppe.
5.2 Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt der Ersatzperson anstelle des angemeldeten Teilnehmers widersprechen, wenn diese vertragliche Reiseerfordernisse nicht erfüllt (z. B. Pass-, Visa- oder Altersvoraussetzungen).
5.3 Für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten haftet der Anmelder. Soweit der ursprünglich gemeldete Teilnehmer bzw. die Ersatzperson selbst Vertragspartner des Reiseveranstalters geworden ist, haften diese und der Anmelder als Gesamtschuldner.
6. Rücktritt und Kündigung durch Reiseveranstalter
6.1 Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der Reise von einem Reisenden nachhaltig gestört wird oder andere Teilnehmer oder Vertragspartner durch das Verhalten des Reisenden gefährdet werden. Dies gilt insbesondere bei Gewalt, Mobbing, Alkohol- oder Drogenkonsum, Sachbeschädigung, strafbaren Handlungen, erheblichen Störungen des Reiseablaufs sowie bei Missachtung der Bus- und Gastfamilienregeln, die Bestandteil des Reisevertrages sind. Gleiches gilt bei anderem schwerwiegenden Fehlverhalten, insbesondere wenn dieses trotz Abmahnung durch den Reiseveranstalter fortgesetzt wird. Der Reiseveranstalter behält jedoch den Anspruch auf den Reisepreis. Etwaige Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer bzw. – bei minderjährigen Reisenden – die Erziehungsberechtigten. Der Reiseveranstalter muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden, einschließlich etwaiger Erstattungen durch Leistungsträger.
6.2 Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist; in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
7. Mängelanzeige, Abhilfe, Minderung, Kündigung
7.1 Wird eine Reiseleistung nicht oder nicht frei von Reisemängeln erbracht, kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich ist oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
7.2 Der Kunde kann eine Minderung des Reisepreises verlangen, falls Reiseleistungen nicht frei von Reisemängeln erbracht worden sind und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Mangel unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) anzuzeigen.
7.3 Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen kann, kann der Kunde weder Minderungsansprüche nach § 651m noch Schadensersatzansprüche nach § 651n geltend machen.
7.4 Ist eine Pauschalreise durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Kunde den Reisevertrag kündigen. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. Wird der Vertrag danach aufgehoben, behält der Kunde, sofern der Vertrag die Beförderung umfasste, den Anspruch auf Rückbeförderung. Er schuldet dem Reiseveranstalter nur den auf die in Anspruch genommenen bzw. zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises.
7.5 Der Reisende ist verpflichtet, eine Mängelanzeige unverzüglich und ohne schuldhaftes Verzögern dem Reiseveranstalter mitzuteilen. Diese ist zu richten an: S-E-T Studienreisen GmbH, Am Wall 187, 28195 Bremen, Tel.: 0049-421-30 88 20, E-Mail: info@s-e-t.de. Während der Reise ist der Reiseveranstalter zudem über die in den Reiseunterlagen mitgeteilte Notfallnummer erreichbar.
7.6 Beistandspflicht: Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden, der sich in Schwierigkeiten befindet, nach Maßgabe des § 651q BGB unverzüglich angemessenen Beistand, insbesondere durch (a) Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung, (b) Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und (c) Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten.
7.7 Jeder Reisende ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen daran mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
8. Schadensersatz / Haftungsbeschränkung
8.1 Bei Vorliegen eines Reisemangels kann der Kunde unbeschadet der Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel ist von dem Kunden oder einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist oder noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist und für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar war oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht wurde.
8.2 Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden nicht schuldhaft herbeigeführt wird.
8.3 Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Kunde und Reise.
8.4 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise sind. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
8.5 Die Beteiligung an Sport- und anderen Ferienaktivitäten muss der Kunde selbst verantworten. Für Unfälle, die bei Sportveranstaltungen und anderen Aktivitäten auftreten, haftet der Reiseveranstalter nur, wenn ihn ein Verschulden trifft.
9. Aufsichtspflicht bei Schulfahrten und Jugendgruppenreisen
9.1 Der Reiseveranstalter ist für den organisatorischen Ablauf sowie die qualitäts- und fristgemäße Durchführung der Pauschalreise verantwortlich.
9.2 Die Aufsichtspflicht der begleitenden Lehrkräfte sowie anderer durch die Schule oder die Eltern eingesetzte Aufsichtspersonen bleibt gegenüber den teilnehmenden Schülerinnen und Schülern bzw. minderjährigen Reisenden unberührt. Die Aufsichtspflicht obliegt während der gesamten Reise ausschließlich den begleitenden Aufsichtspersonen; eine Übernahme der Aufsichtspflicht durch den Reiseveranstalter oder seine Erfüllungsgehilfen findet nicht statt.
9.3 Den Anmeldern wird empfohlen, vor der Reise die geltenden Bestimmungen zu Schulfahrten ihres Bundeslandes sowie die jeweiligen schulinternen Regelungen zu beachten.
10. Teilnehmerliste, Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsbestimmungen
10.1 Spätestens fünf Wochen vor Reisebeginn kann der Reiseveranstalter vom Anmelder auf einem dauerhaften Datenträger im vorgegebenen Format eine Teilnehmerliste mit Angaben zu den vollständigen Namen, den Geburtsdaten und Staatsangehörigkeiten sämtlicher Teilnehmer an der Reise verlangen. Bei grenzüberschreitenden Reisen können zusätzlich Angaben aus den Reisedokumenten (z. B. Ausweisnummer, Gültigkeitsdauer) erforderlich werden, soweit diese für die Einhaltung der Einreise- und Grenzformalitäten am Bestimmungsort benötigt werden. Die Daten sind für die Erfüllung des Reisevertrags und die Wahrung berechtigter Interessen der Teilnehmer bzw. des Reiseveranstalters erforderlich. Es gelten ergänzend die Bestimmungen zum Datenschutz nach Ziffer 12 dieser Reisebedingungen.
10.2 Der Reiseveranstalter wird den Anmelder über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen zur Erlangung erforderlicher Visa vor Vertragsschluss sowie gegebenenfalls bis zum Reiseantritt über eventuelle Änderungen unterrichten.
10.3 Die Reisenden sind selbst verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, die Einhaltung der Einreise- und Grenzformalitäten am Bestimmungsort, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
10.4 Reisehinweise des Auswärtigen Amtes erhält der Reisende im Internet unter www.auswaertiges-amt.de.
11. Datenschutz
11.1 Die personenbezogenen Daten, die der Anmelder und die Reisenden dem Reiseveranstalter zur Verfügung stellen, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist. Alle personenbezogenen Daten der Reisenden werden nach Maßgabe des deutschen und europäischen Datenschutzrechts, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), verarbeitet.
11.2 Soweit der Anmelder dem Reiseveranstalter personenbezogene Daten anderer Personen, insbesondere von Reiseteilnehmern, mitteilt, hat er sicherzustellen, dass diese mit der Übermittlung und Verarbeitung einverstanden sind bzw. — bei minderjährigen Teilnehmern — die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter vorliegt, soweit nicht die Datenverarbeitung zur Erfüllung des Reisevertrags, zum Schutz lebenswichtiger Interessen der Teilnehmer oder zur Wahrung der berechtigten Interessen der Reiseteilnehmer bzw. des Reiseveranstalters auf der Rechtsgrundlage von Artikel 6 Abs. 1 lit. b, lit. d oder lit. f DSGVO erforderlich ist.
11.3 Weitergehende Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten finden Reisende in der Datenschutzerklärung des Reiseveranstalters unter www.s-e-t.de.
12. Reiseversicherungen
Im Reisepreis sind keine Reiseversicherungen enthalten. Der Reiseveranstalter empfiehlt jedem Reisenden den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall, Krankheit oder Tod (Reisekrankenversicherung mit Rücktransport). Für Schülerinnen und Schüler bzw. minderjährige Reisende wird darüber hinaus der Abschluss einer auch für das Ausland geltenden Haftpflichtversicherung sowie einer Reisegepäckversicherung empfohlen, sofern nicht bereits entsprechender Versicherungsschutz besteht.
13. Verjährung, Abtretung
13.1 Ansprüche des Reisenden wegen Reisemängeln nach § 651i Abs. 3 BGB verjähren in 2 Jahren; die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
13.2 Ohne Zustimmung des Reiseveranstalters kann der Anmelder gegen den Reiseveranstalter gerichtete Ansprüche weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen (abtreten). Dies gilt nicht zwischen dem Anmelder und denjenigen, für welche der Anmelder eine Verpflichtung nach Ziffer 1.3 übernommen hat.
14. Streitbeilegung, anwendbares Recht und Gerichtsstand
14.1 Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten bereit. Der Reiseveranstalter nimmt derzeit nicht an einem freiwilligen Verfahren zur alternativen Streitbeilegung teil und ist hierzu auch gesetzlich nicht verpflichtet.
14.2 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Anmelder bzw. dem Reisenden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Reisenden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Reisenden, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
14.3 Der Anmelder kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz (Bremen) verklagen.
14.4 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Anmelder ist der Wohnsitz des Anmelders maßgebend. Für Klagen gegen Anmelder bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters (Bremen) vereinbart.
14.5 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, (a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Anmelder und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Anmelders ergibt, oder (b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Anmelder angehört, für den Anmelder günstiger sind als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
15. Allgemeines
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das Gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen. Diese Reisebedingungen und Hinweise gelten für den Reiseveranstalter
S-E-T Studienreisen GmbH
Am Wall 187/189
28195 Bremen
Telefon: 0421 – 30 88 20
Fax: 0421 – 30 88 233
E-Mail: info@s-e-t.de
Geschäftsführer: Heinrich Abeling I Marlene Abeling I Charlotte Stangier
Eingetragen im Handelsregister Bremen: HRB 15020
Ust.-ID: DE160244925
Stand: Juni 2026
Gültig für Reisebuchungen ab dem 15.07.2026